§ 4 NAEG

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vorVor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erkläreneines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischenMinderjährige ab dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärunges mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringenanzuhören. In den übrigen Fällen kann die ErklärungAnhörung schriftlich oder mündlich angebracht werdenerfolgen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.05.1995 bis 30.06.2018

(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vorVor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erkläreneines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischenMinderjährige ab dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärunges mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringenanzuhören. In den übrigen Fällen kann die ErklärungAnhörung schriftlich oder mündlich angebracht werdenerfolgen.

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