§ 187 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186 sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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