(1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.
(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.
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