§ 91 NO Ertheilung von Ausfertigungen, Abschriften,Auszügen und Zeugnissen.

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) So lange ein Notar seine Acten selbst verwahrt, steht nur ihm das Recht zu, Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften aus denselben zu ertheilen. In den Fällen des § 146 steht dieses Recht dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu.

(2) Inwieferne hiervon im Falle von Verzögerungen und Substitutionen eine Ausnahme eintritt, ist in den §§. 103 und 123 bestimmt. Ertheilt in einem solchen Falle ein anderer Notar eine Ausfertigung oder eine Beurkundung, so muß in derselben der erhaltene amtliche Auftrag angeführt werden.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 91 NO


Entscheidungen zu § 91 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 90a NO
§ 92 NO