Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
(1)Absatz einsDisziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
1.Ziffer einsschriftlicher Verweis,
2.Ziffer 2Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
3.Ziffer 3Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
4.Ziffer 4Entsetzung vom Amt.
(2)Absatz 2Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im Paragraph 5, bezeichneten Geschäfte untersagt.
(3)Absatz 3Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.Gegen Notariatskandidaten können außer den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
(4)Absatz 4Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
(5)Absatz 5Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
1.Ziffer einsMahnung an die Pflichten des Standes,
2.Ziffer 2schriftliche Rüge,
3.Ziffer 3schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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