§ 47 MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der Paragraphen 34 bis 38 in Verbindung mit den Paragraphen 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der §§ 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 126, des Patentgesetzes 1970 und der Paragraphen 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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