§ 33 MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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