§ 40 MuSchG Rekurs

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 40. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,

zuzüglich 5 € fürRechtsabteilung können durch Rekurs an das 11Oberlandesgericht Wien angefochten werden. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar....................................... 36 €;

5.

Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führtkein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

VI. GEBÜHREN

Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 40. (1) BeiDie Beschlüsse der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,

b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,

zuzüglich 5 € fürRechtsabteilung können durch Rekurs an das 11Oberlandesgericht Wien angefochten werden. und für jedes

weitere der darin zusammengefaßten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro

Musterexemplar....................................... 36 €;

5.

Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (§ 43 Abs. 1).

(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führtkein Rechtsmittel zulässig.

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