§ 14 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1992 bis 31.12.9999

§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

1.

auf Antrag des MusterinhabersMusteranmelders;

2.

auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der MusterinhaberMusteranmelder ihm gegen übergegenüber auf das Muster berufen hat;

3.

von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

Stand vor dem 04.12.1992

In Kraft vom 01.01.1991 bis 04.12.1992

§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

1.

auf Antrag des MusterinhabersMusteranmelders;

2.

auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der MusterinhaberMusteranmelder ihm gegen übergegenüber auf das Muster berufen hat;

3.

von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

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