§ 1 MeldeV Begriffsbestimmungen

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

BetreiberAbfrageberechtigte: der Bundesminister für Inneresunter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

2.

Abfrageberechtigteabfrageberechtigte Stellen: unter Z 3Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und 4 GenannteSozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG§ 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR)im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

3.

abfrageberechtigte Stellensonstige Abfrageberechtigte: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinneandere als unter Z 2 genannte Körperschaften des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträgeröffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 45 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

54.

Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2004 bis 24.05.2018

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

BetreiberAbfrageberechtigte: der Bundesminister für Inneresunter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

2.

Abfrageberechtigteabfrageberechtigte Stellen: unter Z 3Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und 4 GenannteSozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG§ 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR)im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

3.

abfrageberechtigte Stellensonstige Abfrageberechtigte: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinneandere als unter Z 2 genannte Körperschaften des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträgeröffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 45 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

54.

Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

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