§ 11 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

Der Eichpflicht unterliegen

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)

1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

2.

Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

a)

bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

b)

bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

c)

zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:

a)

für Photonenstrahlung,

b)

für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und

c)

zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 19.06.2017

Der Eichpflicht unterliegen

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)

1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

2.

Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

a)

bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

b)

bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

c)

zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:

a)

für Photonenstrahlung,

b)

für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und

c)

zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,

5.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.

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