Norm: MedienG §33MedienG §36MedienG §37
Rechtssatz: Wer eine Pressekonferenz einberuft, um die von ihm gegebene Information gezielt in der breiten Öffentlichkeit transportieren zu lassen, begeht mit dem auch die Publizitätsform umfassenden Vorsatz das Medieninhaltsdelikt nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, das sohin unabhängig davon vorliegt, ob der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder Medienmitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse d... mehr lesen...