Norm: MedienG §33 Abs1MedienG §33 Abs2MedienG §36 Abs1MedienG §36 Abs2
Rechtssatz: Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen... mehr lesen...