Norm: MedienG §36 Abs4StPO §113
Rechtssatz: Wird durch den Untersuchungsrichter die Beschlagnahme "der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes" (§ 36 Abs 1 MedG), somit der gesamten Auflage angeordnet, kann dagegen gemäß § 36 Abs 4 MedG Beschwerde nur an den übergeordneten Gerichtshof ergriffen werden. Die Anfechtung einer solchen Maßnahme des Untersuchungsrichters gemäß § 113 StPO bei der Ratskammer ist daher ausgeschlossen. ... mehr lesen...