§ 62 MBG Übergangsbestimmungen

Militärbefugnisgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
§ 62.Paragraph 62,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,)
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.Ein Ersatz von Schäden nach Paragraph 43, gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    (Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

  4. (3a)Absatz 3 aDer nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.Der nach Paragraph 57, Absatz eins, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, vorzunehmen.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2009
§ 62.Paragraph 62,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,)

  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,)
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.Ein Ersatz von Schäden nach Paragraph 43, gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.

    (Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    (Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

  4. (3a)Absatz 3 aDer nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.Der nach Paragraph 57, Absatz eins, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2006, vorzunehmen.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)Anmerkung, mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten