Art. 3 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 MarkenSchG
Markenschutzgesetz 1970 (MarkenSchG) Fundstelle