§ 80 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

4.

hinsichtlich des § 68d Abs. 2 aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,.

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.01.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

4.

hinsichtlich des § 68d Abs. 2 aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,.

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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