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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, | |||||||||
4. | hinsichtlich | |||||||||
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, | |||||||||
4. | hinsichtlich | |||||||||