§ 60a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.Die im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
  2. (2)Absatz 2Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
  3. (2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
  4. (3)Absatz 3Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des römisch 21 17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.Die im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
  2. (2)Absatz 2Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
  3. (2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
  4. (3)Absatz 3Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des römisch 21 17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

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