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(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegtDie Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegtDie Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.