§ 38 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.
  2. (2)Absatz 2Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.
Paragraph 38,

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist Paragraph 140, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.
  2. (2)Absatz 2Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.
Paragraph 38,

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist Paragraph 140, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

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