§ 30a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
  2. (2)Absatz 2Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.
  3. (1)Absatz einsBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
  4. (32)Absatz 32Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen wirdÜbertragung auf ihn beantragen.Anstelle der Löschung der Marke nach Absatz eins, kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen wirdÜbertragung auf ihn beantragen.
  5. (3)Absatz 3Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019
  1. (1)Absatz einsWer im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
  2. (2)Absatz 2Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.
  3. (1)Absatz einsBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
  4. (32)Absatz 32Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen wirdÜbertragung auf ihn beantragen.Anstelle der Löschung der Marke nach Absatz eins, kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen wirdÜbertragung auf ihn beantragen.
  5. (3)Absatz 3Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.

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