§ 30a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

(1) WerBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichenein Markenrecht erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließdie Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

(3) Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Übertragung auf ihn beantragen.

(3) Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke übertragen wirdgestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019

(1) WerBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichenein Markenrecht erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließdie Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) zurück.

(3) Anstelle der Löschung der Marke nach Abs. 1 kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Übertragung auf ihn beantragen.

(3) Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke übertragen wirdgestützt ist, gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.

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