Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsMarken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.
In Kraft seit 23.07.1999 bis 31.12.9999
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