§ 40 MaklerG Zwingende Bestimmungen

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers abgegangen werden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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