§ 74 MagBeG § 74

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr: 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubs-ausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

1.

200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;

2.

216 Stunden für Bedienstete ab der Dienstklasse V und für Bedienstete in der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV Gehaltsstufe 6;

3.

240 Stunden

a)

bei einem Dienstalter von 28 und mehr Jahren;

b)

für Bedienstete ab der Dienstklasse VIII.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet werden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Bedienstete, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Verwendungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich soweit, als der oder dem Bediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt worden ist.

(8) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(97) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2015

(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr: 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubs-ausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

1.

200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;

2.

216 Stunden für Bedienstete ab der Dienstklasse V und für Bedienstete in der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV Gehaltsstufe 6;

3.

240 Stunden

a)

bei einem Dienstalter von 28 und mehr Jahren;

b)

für Bedienstete ab der Dienstklasse VIII.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis wirksam begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer Außerdienststellung nach den §§ 108 oder 109 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 3 und 4 Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet werden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Bedienstete, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Verwendungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich soweit, als der oder dem Bediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt worden ist.

(8) Das in dem Abs 2 bis 4 und § 75 festgelegte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(97) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist tage- oder halbtageweise zulässig. Der oder dem Bediensteten sind für die Zeit ihres bzw seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie bzw er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

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