Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1)entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche InteressenRücksichten entgegenstehen, kann Bedienstetendarf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstlichegleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.
(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnetbetraut werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1)entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche InteressenRücksichten entgegenstehen, kann Bedienstetendarf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstlichegleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.
(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnetbetraut werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|