§ 39a MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1)entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche InteressenRücksichten entgegenstehen, kann Bedienstetendarf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstlichegleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1.

sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;

3.

die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und

4.

die oder der Bedienstete nachweist, dass in dem von ihr oder ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.

Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.

(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten,

3.

die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnetbetraut werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen nach Abs 1 entfällt,

2.

die oder der Bedienstete einer sich aus Abs 1 Z 3 oder Abs 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

3.

die oder der Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

4.

die oder der Bedienstete ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022

(1)entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche InteressenRücksichten entgegenstehen, kann Bedienstetendarf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstlichegleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihnen selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1.

sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann;

3.

die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und

4.

die oder der Bedienstete nachweist, dass in dem von ihr oder ihm gewählten Tätigkeitsort die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Telearbeit vorliegen.

Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.

(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Bediensteten,

3.

die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnetbetraut werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen nach Abs 1 entfällt,

2.

die oder der Bedienstete einer sich aus Abs 1 Z 3 oder Abs 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

3.

die oder der Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder

4.

die oder der Bedienstete ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.

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