Art. 1 § 116 LWO Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die AmtsdauerFunktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der MitgliederForm verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.

(2) Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(4) Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhinFunktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 10.04.2017

(1) Die AmtsdauerFunktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der MitgliederForm verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.

(2) Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.

(4) Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhinFunktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

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