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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.