§ 3 LWK-WO Allgemeines

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wahlpartei vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
  6. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (§ 24 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (Paragraph 24, Absatz eins und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
  7. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Abs. 3) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Absatz 3,) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
  8. (5)Absatz 5Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  9. (6)Absatz 6Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 4, auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 28.09.2005 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wahlpartei vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
  6. (3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (§ 24 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (Paragraph 24, Absatz eins und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
  7. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Abs. 3) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Absatz 3,) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
  8. (5)Absatz 5Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  9. (6)Absatz 6Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 4, auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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