§ 18 LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Der Vertragsbedienstete bedarf fürsowie die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheitenvon Sachverständigengutachten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wennfinden auf Vertragsbedienstete nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werdendiesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1)Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(5) Der Vertragsbedienstete bedarf fürsowie die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheitenvon Sachverständigengutachten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wennfinden auf Vertragsbedienstete nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werdendiesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

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