Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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