Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 15 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß Paragraphen 8, Absatz 2,, 11 Absatz 2 und 13 Absatz 2, zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 15, Absatz 5, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder eines von diesem Beauftragten durch die Worte “Ich gelobe” oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Absatz eins, ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder eines von diesem Beauftragten durch die Worte “Ich gelobe” oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Absatz 4Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst zur Entscheidung vorbehalten sind.
(5)Absatz 5Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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