(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
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