§ 8 LTWO 1995 Gemeindewahlbehörden

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 26.01.1996 bis 02.09.2024
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

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