(1) Der Landtag des Burgenlandes besteht aus 36 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt für das Burgenland auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(3) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. | den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen; | |||||||||
2. | den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. |
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
0 Kommentare zu § 1 LTWO 1995