(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Landeswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(5) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.
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