Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens aber zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens aber zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfassung und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 LTWO 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 LTWO 1995