Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 und des § 82 Abs. 6 - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.In jedem Wahlkreis gelangen - nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz eins und des Paragraph 82, Absatz 6, - so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 4 ergibt.
(2)Absatz 2Die Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2009, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 36 zu teilen, wobei dieser Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.Die Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 125/2009, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021,) im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 36 zu teilen, wobei dieser Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.
(3)Absatz 3Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4)Absatz 4Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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