(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber einer Partei eine Vorzugsstimme sowie Wahlwerbern einer Partei Vorzugsstimmen zu geben. Er vergibt die Vorzugsstimmen gemäß Abs. 3 sowie Abs. 4, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Der Wähler kann auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme geben.
(4) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel einem Wahlwerber auf der Landesliste (§ 81) eine Vorzugsstimme zu geben.
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