§ 68 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) KannDie Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, so hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts gesondert so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 26.01.1996 bis 23.12.2021

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) KannDie Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, so hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts gesondert so rasch wie möglich an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

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