(1) Jedem Wahlberechtigten ist ein Musterstimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am elften Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Musterstimmzettel hat hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben dem amtlichen Stimmzettel zu entsprechen. In der Farbe des Papiers hat er sich jedoch deutlich von diesem zu unterscheiden. Überdies muß er den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.
(3) Die Musterstimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.
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