§ 56 LTWO 1995 Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteibezeichnungen,

2.

allfällige Kurzbezeichnungen,

3.

Rubriken mit einem Kreis,

4.

Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimme für die Landesliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber und

5.

Wahlwerberrubriken mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreislisten) mit der Überschrift ‚Vorzugsstimmen für die Wahlkreisliste’ mit arabischen Ziffern und Kästchen unter Angabe von Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber.

(2) Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 die aus dem Muster der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Die Wahlwerberrubriken gemäß Abs. 1 Z 5 sind farblich zu unterlegen und die Ziffern, Kästchen und Namen dieser Wahlwerberrubriken sind um mindestens einen, aber nicht mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer anzuführen als die in Abs. 1 Z 4 genannten Bewerberangaben. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Bezeichnung der Parteien und die Namen ihrer Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 40 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke, der Kästchen und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und sind von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden und von diesen den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(6) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel (§ 59) sind vom Land zu tragen.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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