§ 66 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die Namen der Wahlkartenwähler,

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;

10.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,

11.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),

8.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

9.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2Die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 6.Ziffer 6die Namen der Wahlkartenwähler,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
    9. 9.Ziffer 9die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 65, Absatz 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;
    10. 10.Ziffer 10die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abgegebenen Stimmzettel,
    11. 11.Ziffer 11die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlkarten,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 und allenfalls gemäß § 54c Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 54 c, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    7. 6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    8. 7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 65, Absatz 2,),
    9. 8.Ziffer 8die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 9, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    10. 9.Ziffer 9die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 10, erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 24.12.2021 bis 02.09.2024
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die Namen der Wahlkartenwähler,

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;

10.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,

11.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,

4.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

6.

die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),

8.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

9.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2Die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 6.Ziffer 6die Namen der Wahlkartenwähler,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
    9. 9.Ziffer 9die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 65, Absatz 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;
    10. 10.Ziffer 10die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abgegebenen Stimmzettel,
    11. 11.Ziffer 11die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlkarten,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 und allenfalls gemäß § 54c Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 54 c, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    7. 6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    8. 7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 65, Absatz 2,),
    9. 8.Ziffer 8die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 9, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    10. 9.Ziffer 9die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 10, erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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