§ 62 LTWO 1995 Ungültiger Stimmzettel

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

ohne gültige Vorzugsstimme oder ohne gültige Vorzugsstimmen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

3. ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen
gegeben wurden oder

43.

weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 14 Z 4 3 lit. d aufscheint oder

54.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

65.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht ein- deutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

Stand vor dem 04.02.2010

In Kraft vom 26.01.1996 bis 04.02.2010

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

ohne gültige Vorzugsstimme oder ohne gültige Vorzugsstimmen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

3. ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen
gegeben wurden oder

43.

weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 14 Z 4 3 lit. d aufscheint oder

54.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

65.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht ein- deutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

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