§ 55 LTWO 1995 Wahlkuverts

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

In Kraft seit 26.01.1996 bis 31.12.9999
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