Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Sie haben in der Zeit vom 22.11.2002 ? 26.2.2003 in Innsbruck, XY-Straße, (Erotikmassageinstitut ?H.?) ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 LPG betrieben, da Sie bis zu drei Frauen damit beschäftigten, an den Geschlechtsteilen von Männern ?Erotikmassagen? bis zum Orgasmus durchzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletz... mehr lesen...