§ 99 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  5. (5)Absatz 5Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß Paragraph 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  6. (6)Absatz 6Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 417 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 5, Ziffer 4,17 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.
  7. (7)Absatz 7Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.Eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.
  8. (8)Absatz 8Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 256/ 2021 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsAufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  5. (5)Absatz 5Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß Paragraph 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  6. (6)Absatz 6Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 417 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 5, Ziffer 4,17 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.
  7. (7)Absatz 7Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.Eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.
  8. (8)Absatz 8Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 256/ 2021 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten