§ 99 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

(2) Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.

(4) Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

(5) Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 417 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.

(7) Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.

(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2021

(1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

(2) Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.

(4) Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

(5) Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 417 und 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625.

(7) Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.

(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

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