Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.
(2)Absatz 2Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12,, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (Paragraph 847, a. b. G. B.).
(3)Absatz 3Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht entweder die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses oder die beglaubigte Zustimmung dessen vorgelegt wird, für den die Rangordnung angemerkt ist (§ 57a Abs. 3 GBG 1955), oder ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder den Antrag stellt (§ 57a Abs. 4 GBG 1955).Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht entweder die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses oder die beglaubigte Zustimmung dessen vorgelegt wird, für den die Rangordnung angemerkt ist (Paragraph 57 a, Absatz 3, GBG 1955), oder ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder den Antrag stellt (Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG 1955).
(4)Absatz 4Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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