§ 12 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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