Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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