Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsSoll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.
(2)Absatz 2Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.
(3)Absatz 3Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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