Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
1.Ziffer einsvon einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
2.Ziffer 2von einer Vermessungsbehörde,
3.Ziffer 3innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
4.Ziffer 4innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.
(2)Absatz 2Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
(3)Absatz 3Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.Die durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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