Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.1944 bis 31.12.9999
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